Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO) Vom 5. Mai 1983
§10: Hausaufgaben
Hausaufgaben sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.
Die Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie der Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann.
Die näheren Einzelheiten hat die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz zu regeln, insbesondere den zeitlichen Umfang sowie die Anfertigung von Hausaufgaben übers Wochenende, über Feiertage und an Tagen mit Nachmittagsunterricht; an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht darf es in den Klassen 5 bis 10 keine schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag geben.
Der Klassenlehrer bzw. Tutor hat für eine zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und auf die Einhaltung der bestehenden Regelungen zu achten.
Umsetzung der Verordnung an der LHR Sulz
a) Zeitlicher Umfang
Als angemessen gelten für die Schülerinnen und Schüler an Schultagen ohne Nachmittagsunterricht - in den Klassen 5 und 6 höchstens 90 Minutenin - den Klassen 7 – 10 höchstens 120 Minuten
b) Wochenende und Feiertage
Das Wochenende ist von Hausaufgaben freizuhalten. Allerdings können der Freitagnachmittag und der Nachmittag vor einem Feiertag als Arbeitsnachmittage für Hausaufgaben eingeplant werden.
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Letzte Änderung am Samstag, 18. Februar 2012 um 15:00:28 Uhr.